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Normales Thema outlets.de und das Urteil von Detmold 7c 1/11 (Gelesen: 5707 mal)
 
Wesermann
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outlets.de und das Urteil von Detmold 7c 1/11
07. Dezember 2011 um 14:09
 
outlets.de und das Urteil von Detmold 7c 1/11

WICHTIGER HINWEIS : (I) In diesem Urteil Detmold 7c 1/11 geht es nicht um DICH – das ist nur ein Beispielsurteil, das versendet wird, um dir Angst zu machen, damit du bezahlst.

WICHTIGER HINWEIS : (II) Dieses Urteil sagt nicht aus, dass jeder, der der Rechnung nicht widerspricht oder widersprochen hat, bezahlen muss. Es sagt nur aus, dass man offiziellen Mahnbescheiden widersprechen sollte.

WICHTIGER HINWEIS : (III) Dass die dusica-Mail zur Anmelde-IP gehört wurde vom Amtsgericht NICHT überprüft, denn dieser Sachverhalt war zwischen Kläger und Beklagter nicht strittig.

WICHTIGER HINWEIS : (IV) Das Amtsgericht Detmold hat zwischenzeitlich das Antworten auf Telefonanfragen, Faxe und Mails aufgegeben und bittet alle Fragesteller zum Thema, sich an einen Anwalt oder an die Verbraucherzentralen zu wenden.

WICHTIGER HINWEIS : (V) Die Icontent GmbH hat den Fehler der ungeschwärzten Personendaten inzwischen zugegeben, die Daten geschwärzt und verkündet, man werde für diesen Fehler gerade stehen.

Aktuell versendet die Deutsche Zentral Inkasso im Auftrag von outlets.de (Icontent Gmbh des Tomas Franko) Inkassomahnungen und fügt das “Urteil von Detmold” zu. Viele Empfänger verunsichert dies. Dazu einige Infos: Es handelt sich um die Klage gegen die Nichterfüllung eines Vollstreckungsbescheids. Heißt: Das von der Icontent verklagte Opfer, hat weder der Rechnung widersprochen, noch dem offiziellen Mahnbescheid. Erst als ein Vollstreckungsbescheid kam, wurde das Opfer aktiv und wehrte sich dagegen, in dem es die Zahlung verweigerte, bzw. einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auf den Weg brachte. Gegen diesen Einspruch klagte die Icontent GmbH.

Das Opfer hat in diesem Verfahren alles nur mögliche falsch gemacht und den Prozess daher auch erwartungsgemäß verloren. Hätte das Opfer der Ursprungsforderung fristgerecht widersprochen oder dem Mahnbescheid, wäre dieses Urteil anders ausgegangen, bzw. dann hätte es den Vollstreckungsbescheid erst gar nicht gegeben. Dieses Urteil reiht sich in eine ganze Reihe von Urteilen aus, die das Geschmäckle einer vorherigen Absprache mit dem Opfer haben. Beispiel: Das Opfer hätte nur angeben müssen, dass es sich nicht mit der e-Mail-Adresse und der dazugehörigen IP angemeldet hat. Ganz im Gegenteil: Dieser Punkt st zwischen den Parteien unstreitig.

Wer solche Urteile verhindern will, der widerspreche bitte dem Mahnbescheid, denn erst dann kann es um die Rechtmäßigkeit der Forderung gehen. Die Rechtmäßigkeit der Forderung hat das Opfer quasi durch das Nichtwidersprechen anerkannt. Dieses Urteil bestätigt nur eins: Widersprecht dem Mahnbescheid.

Da der “Tathergang” nicht geschildert wurde empfiehlt es sich, mit dem Amtsgericht Detmold Kontakt aufzunehmen, um näheres zu erfahren. Mail: poststelle@ag-detmold.nrw.de

Übrigens wäre ich das unter der IP 778.146.XXXund der email dusica81@xxxx.com mit persönlichen Erkennungsdaten eindeutig verifizierbare Opfer, ich würde mich als Beklagte der Icontent GmbH gegen die Veröffentlichung personenbezogener Daten und diesen Datenmissbrauch wehren.

Das Bemühen um den guten Ruf:

http://deutschezentralinkasso.wordpress.com/?gclid=CJGe9NW8uKoCFcki3wodJgxq7A

Inkasso-Zulassung Deutsche Zentral Inkasso

Über die Aberkennung der Inkassolizenz für die deutsche Zentral Inkasso in Berlin ist übrigens immer noch nicht entschieden.

Wir zitieren die Pressemitteilung des Berliner Kammergerichtes – auch denen wird es offenbar zu viel, die zahllosen Anfragen zu beantworten.

Gesch-Nr.: IX – 7525 G 1 KG (26/09)
Hinweis wegen telefonischer Anfragen und schriftlicher Eingaben zum Verfahren „Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ (Stand: 26. Juli 2011)

Der Verfahrensstand entspricht weiterhin der Mitteilung vom 26. Januar 2011. Gegen den Widerruf der Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH durch das Kammergericht als Verwaltungsbehörde ist Anfechtungsklage eingelegt worden. Für die Entscheidung darüber und das entsprechende Gerichtsverfahren einschließlich Verhandlungstermin ist ausschließlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

Bitte sehen Sie deswegen von Anfragen und Eingaben an das Kammergericht zu diesem Verwaltungsprozess ab. Darüber hinaus sind weder die Pressestelle noch die für das Registrierungsverfahren zuständige Fachabteilung befugt, rechtlichen Rat zum Umgang mit Forderungsschreiben von Inkassounternehmen zu erteilen. Es wird deshalb anheimgestellt, anwaltlichen Rat einzuholen oder Kontakt mit Beratungsstellen zu Verbraucherrechten (Verbraucherzentralen) aufzunehmen.

Quelle:    http://www.verbraucherschutz.tv/2011/08/05/outlets-de-und-das-urteil-von-detmold...
« Zuletzt geändert: 17. Mai 2013 um 12:49 von Webmaster »  
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Re: outlets.de und das Urteil von Detmold 7c 1/11
Antwort #1 - 16. Juni 2012 um 14:01
 
Kammergericht: Verfahrensstand zur Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso (PM 11/2011)

Pressemitteilung
Berlin, den 26.01.2011

<wiki>

Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin

Die Vorgänge um die Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH und um den Widerruf dieser Registrierung haben erhebliches Presseinteresse ausgelöst sowie zahlreiche sonstige Anfragen zum Verfahren veranlasst.

Zum gegenwärtigen Sachstand:

Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschieben-der Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfech-tungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben. Am 25. August 2011 hat das Verwaltungsgericht über die Klage entschieden (Pressemitteilung Nr. 38/2011 des Verwaltungsgerichts; Anfrage hierzu bitte an die dortige Pressestelle, Tel.: 030/9014-8008).

Die Präsidentin des Kammergerichts hat die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwal-tungsgericht (Az.: OVG 1 N 94.11) beantragt und im April 2012 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 15. September 2009 angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist noch nicht wirksam (Stand: 14. Mai 2012).

Gesch-Nr.: IX – 7525 G 1 KG (26/09)

Telefonische und schriftliche Anfragen zum Verfahren „Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ richten Sie bitte an die zuständige Pressestelle des Oberwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (E-Mail: pressestelle@ovg.berlin.de; Tel.: 030/90149-8920).

Bitte sehen Sie deswegen von Anfragen und Eingaben an das Kammergericht zu diesem Verwaltungsprozess ab. Darüber hinaus sind weder die Pressestellen noch die für das Registerverfahren zuständige Fachabteilungen befugt, rechtlichen Rat zum Umgang mit Forderungsschreiben von Inkassounternehmen zu erteilen. Es wird deshalb anheim gestellt, anwaltlichen Rat einzuholen oder Kontakt mit Bera-tungsstellen zu Verbraucherrechten (Verbraucherzentralen) aufzunehmen.


Hintergrundinformation:

§ 14 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) lautet: „Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, (…), 3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen verstößt.“

Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110126.1540.328457.h...


  
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