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Normales Thema Deutsches Geldwäschegesetz (Gelesen: 4101 mal)
 
Uli
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Deutsches Geldwäschegesetz
25. November 2010 um 16:20
 
So ist es offiziell in unserem deutschen Gesetz festgelegt (kein Scherz!):

Zitat:
Bundesrepublik Deutschland
Geldwäschegesetz
(Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten)
Artikel 2 des Gesetzes vom 13.08.2008 (BGBl. I S. 1690), in Kraft getreten am 21.08.2008

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2437) m.W.v. 04.08.2009

Stand: 01.11.2010 aufgrund Gesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1346)


Zitat:
§ 4 Durchführung der Identifizierung
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:

1.
    bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
2.
    bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.

(4) Zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern, dass die nach Absatz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie in den Dokumenten enthalten sind:

1.
    bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
2.
    bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.

Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.
(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Angaben zutreffend sind.
(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Nachzulesen bei http://dejure.org/gesetze/GwG oder http://bundesrecht.juris.de/gwg_2008/BJNR169010008.html
« Zuletzt geändert: 25. November 2010 um 16:20 von Uli »  
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Uli
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Re: Deutsches Geldwäschegesetz
Antwort #1 - 28. Januar 2011 um 14:05
 
Und jetzt auch der offizielle Hinweis, dass Banken das Geldwäschegesetz verstärkt beachten sollen.

Bei dem Dokument Datum und Anrede verändern (alles andere ist unveränderlich), dann Ausdrucken und einscannen und diesen Scan als Infobrief verkaufen.

Bitte niemals das PDF versenden!!! Da das Dokument Formularfelder enthält, würde das sofort als Fake auffallen.

Ein Screenshot wäre allerdings auch möglich. Doch dazu muss man zunächst den Acrobat Reader umkonfigurieren, da sonst die Eingabefelder farbig hinterlegt sind.
Dazu auf Bearbeiten - Voreinstellungen gehen. Bei Kategorien auf Formulare und dort Markierungsfarbe für Felder auf Weiß setzen!

Ansonsten würde es wie der folgende Screenshot aussehen. Und das wäre auch zu auffällig!
« Zuletzt geändert: 05. Februar 2011 um 12:20 von Uli »  

Information_Geldwdschegesetz.pdf ( 142 KB | Downloads )
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